Teledienstgesetz (TDG)
Der § 6 TDG regelt die Informationspflichten für Diensteanbieter.
Wir machen daher folgende Angaben:
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die Kammer |
Industrie und Handelskammer Köln |
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die gesetzliche Berufsbezeichnung |
Informatikerin |
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den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist |
Deutschland |
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die zuständige Aufsichtsbehörde für die Betriebsstädte |
Gewerbeaufsichtsamt Köln |