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Disclaimer

Teledienstgesetz

Teledienstgesetz (TDG)
Der § 6 TDG regelt die Informationspflichten für Diensteanbieter.
Wir machen daher folgende Angaben:

 

die Kammer

Industrie und Handelskammer Köln

 

die gesetzliche Berufsbezeichnung

Informatikerin

 

den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist

Deutschland

 

die zuständige Aufsichtsbehörde für die Betriebsstädte

Gewerbeaufsichtsamt Köln

 

 

 

 

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